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   VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19   

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https://dejure.org/2020,88236
VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19 (https://dejure.org/2020,88236)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23.07.2020 - 3 A 34/19 (https://dejure.org/2020,88236)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 3 A 34/19 (https://dejure.org/2020,88236)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19
    Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG - der Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie (QRL) umsetzt - besteht, ist am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu messen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der tatsächlichen Gefahr ("real risk") bei der Prüfung des Art. 3 EMRK orientiert (vgl. zum Wahrscheinlich keitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19
    Ob diese vorgebrachten Gründe stichhaltig sind, ist ebenfalls am Maßstab der beachtlichen Wahr scheinlichkeit zu messen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09); diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19
    Die Kampfhandlungen müssen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit sein, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19
    Von einem innerstaatlichen Konflikt ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts ein­ gestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinanderset zungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12).
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

    Auszug aus VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19
    Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11.09).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19
    erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlich keit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungs­ eintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhalten Gruppenmitglieder zielen und sich in quanti tativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 2 1 . 4.2009, 10 C 11.08).
  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VG Schleswig, 23.07.2020 - 3 A 34/19
    Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht mehr gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nah rung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -) und die aus den zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultie renden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne kon kret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
  • OVG Sachsen, 29.05.2019 - 3 E 34/19

    Streitwert; Duldung; Feuerstättenschau; Verwaltungsgebühr

    Die Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2018 - 3 K 2358/18 - und im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2019 - 3 A 34/19 - wird geändert.
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